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BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 1 St 91/77 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267 Abs. 4 Satz 1, § 275 Abs. 1 Satz 2
Frist zur Ergänzung von Urteilsgründen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayObLGSt 1977, 77
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 28.01.1972 - RReg. 5 St 624/71
Amtsgericht; Hinweis; Hauptverhandlung; Widerspruch; Frist; Wartezeit; …
Auszug aus BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 1 St 91/77
b) Eine außerhalb mündlicher Verhandlung ergehende Gerichtsentscheidung ist nicht bereits mit der Beschlußfassung des Gerichts oder der Unterzeichnung durch den oder die mitwirkenden Richter, sondern erst dann im Rechtssinn "erlassen", wenn sie den Innenbereich des Gerichts verläßt, insbesondere von der Geschäftsstelle zur Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in Auslauf gegeben wird (BayObLGSt 1972, 23/25 und 1972, 214/217; BayObLG v. 20.1.1977 - 2 Ob OWi 470/76 zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen;… Kleinknecht vor § 33 Rdn. 8;… vgl. auch Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl. § 55 Rdn. 14). - BayObLG, 28.09.1972 - RReg. 1 St 605/72
Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung
Auszug aus BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 1 St 91/77
b) Eine außerhalb mündlicher Verhandlung ergehende Gerichtsentscheidung ist nicht bereits mit der Beschlußfassung des Gerichts oder der Unterzeichnung durch den oder die mitwirkenden Richter, sondern erst dann im Rechtssinn "erlassen", wenn sie den Innenbereich des Gerichts verläßt, insbesondere von der Geschäftsstelle zur Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in Auslauf gegeben wird (BayObLGSt 1972, 23/25 und 1972, 214/217; BayObLG v. 20.1.1977 - 2 Ob OWi 470/76 zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen;… Kleinknecht vor § 33 Rdn. 8;… vgl. auch Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl. § 55 Rdn. 14). - BayObLG, 20.01.1977 - 2 ObOWi 470/76
Widerspruch; Erlaß; Geschäftsstelle; Rechtzeitigkeit
Auszug aus BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 1 St 91/77
b) Eine außerhalb mündlicher Verhandlung ergehende Gerichtsentscheidung ist nicht bereits mit der Beschlußfassung des Gerichts oder der Unterzeichnung durch den oder die mitwirkenden Richter, sondern erst dann im Rechtssinn "erlassen", wenn sie den Innenbereich des Gerichts verläßt, insbesondere von der Geschäftsstelle zur Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in Auslauf gegeben wird (BayObLGSt 1972, 23/25 und 1972, 214/217; BayObLG v. 20.1.1977 - 2 Ob OWi 470/76 zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen;… Kleinknecht vor § 33 Rdn. 8;… vgl. auch Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl. § 55 Rdn. 14).
- BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Zwar regelt der Wortlaut der Vorschrift nur die Dauer der Frist, nicht aber deren Beginn (BayObLGSt 1977, 77, 79).Diese Frist steht dem Tatrichter - ähnlich der Urteilsabsetzungsfrist nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung - zuverlässig zur Verfügung, wenn auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht abgestellt wird (vgl. auch BayObLGSt 1977, 77, 78).
- OLG Hamm, 22.05.2009 - 2 Ss OWi 368/09
Wiedereinsetzung; Urteilsgründe; Ergänzung; Fristbeginn
Diese Frist stehe dem Tatrichter - ähnlich der Urteilsabsetzungsfrist nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung - zuverlässig nur dann zur Verfügung, wenn auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht abgestellt werde (vgl. auch BayObLGSt 1977, 77, 78). - OLG München, 10.10.2006 - 4St RR 189/06
Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in Berufungsfrist und …
Ob die fünfwöchige Urteilsbegründungsfrist schon mit Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (so BayObLGSt 1977, 77/79; 1979, 148/152) oder erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen, beginnt (hierzu neigend BGH NStZ 2004, 508), kann hier offen bleiben. - BayObLG, 16.10.1979 - RReg. 1 St 180/79
Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
"Wird, nachdem die Urteilsgründe in abgekürzter Form zu den Akten gebracht worden sind, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gewährt, so beginnt die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe an dem Tag zu laufen, an dem der die Wiedereinsetzung bewilligende Beschluß in den Gerichtsauslauf gegeben wird (Ergänzung zu BayObLGSt 1977, 77).«.